§ 17
Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.
(2) Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.
§ 18
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
(1) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grab-malen, baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person recht-zeitig zu veranlassen. Sofern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestat-tung erfolgen, kann die Friedhofsträgerin die Bestattung verweigern.
(2) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Ge-schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
(4) Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, sofern noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden.
(5) Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbe-hörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.
§ 19
Aus- und Einbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträge-rin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.
(3) Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.
(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbet-tungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.
(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schä-den, die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.
§ 20
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.
(2) Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs-trägerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass ihre Einsenkung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.
(4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gear-beitet sein.
(5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückge-wiesen.
(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist un-zulässig.
(7) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nut-zungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpa-ckungsmaterial nicht erlaubt.
§ 21
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Das erstmalige Herrichten der Grabstätte nach der Bestattung und die Entsorgung des Grabschmucks wird auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch die Friedhofsträgerin durchgeführt.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Hö-he von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter-sagt.
(4) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(5) Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erd-reiches verhindern, ist verboten.
(6) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbe-wahrt werden.
(7) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist genehmi-gungspflichtig.
(8) Das Anbringen eines QR-Codes auf der Grabstätte, einschließlich Grabmal, muss der Friedhofsträgerin durch die nutzungsberechtigte Person im Vorhinein angezeigt werden. Die Anzeige muss Auskunft über die Gestaltung des QR-Codes und den Inhalt der hinterlegten Inter-netseite geben. Zusätzlich muss die nutzungsberechtigte Person schriftlich erklären, dass sie die Verantwortung für die Inhalte der hinterlegten Internetseite während der gesamten Nutzungs-zeit über-nimmt. Verstoßen die Inhalte der hinterlegten Internetseite gegen die Satzungsrege-lungen, insbesondere gegen das christliche Empfinden oder verletzen sie die Würde des Ortes oder der ver-storbenen Person, kann der QR-Code unverzüglich durch die Friedhofsträgerin auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt oder unlesbar gemacht werden.
§ 22
Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs-berechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte inner-halb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntma-chung und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflich-tung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-trägerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Vor dem Widerruf des Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Dabei sind die Ersatzvornahme oder der Widerruf des Nutzungsrechts anzudrohen. In der Androhung zur Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. Im Falle des Widerrufs finden im Übrigen § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der Androhung des Widerrufs auf die Folgen des Wi-derrufs gem. § 28 Absatz 3 hinzuweisen. Daneben ist sie auf die Verpflichtung hinzuweisen, die Gebühren für die Unterhaltung der Grabstätte vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nutzungs-rechtswiderrufs bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit zu entrichten.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
§ 23
Dauergrabpflegeverträge
Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.
§ 24
Grabmale
Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.
§ 25
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bild-hauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.
(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bear-beitung des Werkstoffs, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuho-len. Bei Änderungen sind zusätzlich Fotografien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maß-stab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffs und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsi-cherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK
e. V.) erfolgen.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert und nicht genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.
(5) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem ge-nehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung be-reitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbe-scheides entsorgen.
(6) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.
(7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsträ-gerin der Bescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Fried-hofsträgerin abzustimmen.
§ 26
Instandhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentümerin des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.
(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelas-sene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseiti-gung.
(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grab-mal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungs-berechtigten Person vornehmen lassen.
(4) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforde-rung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Auf-forderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu ver-setzen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
§ 27
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
(1) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträ-gerin. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Fried-hofsträgerin geführt und dürfen nur mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt werden.
(2) Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutz-gesetzes ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuho-len.
(3) An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben werden, wenn sich die künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufen-den Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet.
(4) Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberech-tigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.
§ 28
Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vor-heriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entstehenden Vertiefungen ordnungsgemäß zu ver-füllen. Werden die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Mona-ten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Fried-hofsträgerin haftet nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.
(3) Abweichend von Absatz 2 verbleibt beim Widerruf des Nutzungsrechts gem. § 9 Absatz 8 und 9 sowie § 22 Absatz 2 Friedhofssatzung das Grabmal auf der Grabstätte und kann von der Friedhofsträgerin mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person nach Ablauf der ursprüng-lich festgesetzten Nutzungszeit entschädigungslos entfernt und entsorgt werden. Die Friedhofs-trägerin ist berechtigt, bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs des Nutzungsrechts von der nut-zungsberechtigten Person eine Gebühr für die Abräumung und Entsorgung des Grabmals zu er-heben.
(4) Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 27 zu beachten.